Deutsche Gesellschaft der Mitglieder der Französischen Ehrenlegion und des Französischen Nationalen Verdienstordens e.V.
Satzung
des Vereins „Deutsche Gesellschaft der Mitglieder der Französischen Ehrenlegion
und des Französischen Nationalen Verdienstordens e.V“.
Vollständige Fassung vom 18. November 2021 zum Download als PDF (70KB): Hier klicken!
§1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
(1) Der Verein führt den Namen
„Deutsche Gesellschaft der Mitglieder der
Französischen Ehrenlegion
und des Französischen Nationalen Verdienstordens e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist Berlin (Postanschrift: 10719 Berlin, Kurfürstendamm 211).
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 ZWECKE DES VEREINS
Der Verein ist der Zusammenschluss der Mitglieder der Französischen Ehrenlegion und des Französischen Nationalen Verdienstordens in der Bundesrepublik Deutschland und gleichzeitig Mitglied in der „Société des Membres de la Légion d’Honneur (SMLH)“ sowie der „Association des Membres de l’Ordre National du Mérite (AMONM)„, gemeinnützigen Vereinen nach dem Recht der Republik Frankreich, jeweils mit Sitz in Paris.
In dieser Eigenschaft verfolgt der Verein die Förderung der Völkerfreundschaft und die Vertiefung der deutsch-französischen Beziehungen, insbesondere durch:
Veröffentlichungen und Veranstaltungen
Durchführung von Seminaren und Tagungen
Förderung von Forschungsvorhaben, die den satzungsgemäßen Zwecken dienen
Unterstützung bei Ausbildung und Studium im Partnerland Frankreich.
Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung („Steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51ff. AO).
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 MITGLIEDSCHAFT
(1) Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die Mitglied im Orden der Französischen Ehrenlegion (Ordre National de la Légion d’Honneur) oder im Französischen Nationalen Verdienstorden (Ordre National du Mérite) ist.
(2) Assoziiertes Mitglied können der verwitwete Ehegatte und die Waisen eines ordentlichen Mitglieds werden.
(3) Ehrenmitglied kann jede in- oder ausländische natürliche oder juristische Person werden, die sich auf besondere Weise um die Belange des Vereins oder die Förderung seines Ansehens verdient gemacht hat.
(4) Fördermitglied kann jede in- oder ausländische natürliche oder juristische Person werden, die dem Verein in außerordentlicher Weise Unterstützung zuwendet oder zugewandt hat.
(5) Aufnahmeanträge für die ordentliche oder assoziierte Mitgliedschaft sind an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Ehrenmitglieder und Fördermitglieder werden ausschließlich durch den Vorstand ernannt.
(6) Die Mitgliedschaft wird beendet
(a) durch Tod,
(b) durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
(c) durch förmliche Ausschließung, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann,
(d) durch Ausschließung mangels Interesses, die durch den Vorstand ausgesprochen werden kann, wenn trotz Mahnung zu mindestens zwei aufeinander folgenden Fälligkeitsterminen die Beiträge nicht entrichtet worden sind.
Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet in jedem Falle und ohne dass es eines besonderen Beschlusses bedürfte, mit Ende der Mitgliedschaft in der Französischen Ehrenlegion oder dem Französischen Nationalen Verdienstorden.
(7) Die ordentlichen Mitglieder des Vereins sind zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet; der jährliche Beitragssatz beträgt zur Zeit mindestens 80 €. Er kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung geändert werden. Die Mitgliedsbeiträge sind zur Zahlung fällig zum 1. Februar eines jeden Jahres.
(8) Verkehrssprache des Vereins ist die deutsche Sprache.
§4 GEWINNE UND SONSTIGE VEREINSMITTEL
(1) Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
(2) Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden oder sich bereichern.
(3) Die Aufnahme von Fremddarlehen durch den Verein bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung;
(2) der Vorstand, bestehend aus dem/der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Von den stellvertretenden Vorsitzenden soll eine(r) Mitglied der Französischen Ehrenlegion, der/die andere Mitglied des Französischen Nationalen Verdienstordens sein. Ein(e) stellvertretende(r) Vorsitzende(r) fungiert zugleich als Generalsekretär(in) des Vereins;
(3) der Beirat, der auf Beschluss des Vorstands aus geeignet erscheinenden, hierfür ehrenamtlich tätigen Personen gebildet werden kann. Soweit der Verein Ehrenpräsident(inn)en hat, ist eine(r) von diesen Vorsitzende(r) des Beirats.
§6 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über
(a) die Bestellung und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
(b) die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
(c) die Ausschließung eines Mitglieds gemäß § 3 Abs. 6 lit. c,
(d) die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.
(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere Einladung der Mitglieder in Textform (§ 126 BGB) unter Angabe der Tagesordnung ein; die Einladung an deren letzte, dem Vorstand bekannte postalische oder elektronische Adresse muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung abgesandt werden. Der Vorstand schlägt die Tagesordnung vor, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt und geändert werden kann.
(3) Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Vertretung in der Mitgliederversammlung ist auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig, jedoch mit der Maßgabe, dass kein anwesendes Mitglied mehr als drei abwesende Mitglieder bei der Abstimmung vertreten darf. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen oder ordnungsgemäß vertretenen ordentlichen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen oder ordnungsgemäß vertretenen ordentlichen Mitglieder.
(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.
(5) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20% aller Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, so können die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, beim Vereinsregistergericht einen Ermächtigungsbeschluss gemäß § 37 Abs. 2 BGB beantragen, damit die Einberufung wirksam durch sie erfolgen kann.
§7 VORSTAND DES VEREINS
(1) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Vorstand im Sinne des § 26 BGB (gerichtliche und außergerichtliche Stellvertretung) sind der/die Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der/die Schatzmeister(in). Jede(r) von ihnen kann den Verein allein vertreten. Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 10.000 € bedarf ein(e) jede(r) von ihnen im Innenverhältnis der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(3) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, über die jeweils Niederschriften zu fertigen sind.
§8 AUFLÖSUNG UND ZWECKÄNDERUNG
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschließen (vgl. § 6 Abs. 4). Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das Deutsche Rote Kreuz, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§9 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.
(2) Die etwaige Unwirksamkeit einer einzelnen Satzungsbestimmung soll die Wirksamkeit der übrigen Satzungsbestimmungen nicht berühren.
(3) Die Satzung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter VR 22872 eingetragen.